EP1588720B1

Apparatus for killing pathogens on human beings

Abstract

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EP1588720B1, drawing sheet 1
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Expired 13 April 2024, 2.4 years ago.

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25 claims: 24 independent, 1 dependent

  1. 1
    Vorrichtung (1) zur Desinfektion, Abtötung oder Passivierung pathogener Erreger an Menschen umfassend - einen ersten Bereich (2) mit zumindest einer Vorrichtung zum Versprühen einer Flüssigkeit, die ein oxidativ wirkendes Mittel enthält, - einen zweiten Bereich (3) mit zumindest einer UV-Lichtquelle (5), wobei die Vorrichtung auf einer Seite einen Eingang (7) und auf der gegenüber liegenden Seite einen Ausgang (8) sowie und zumindest im ersten Bereich ein beidseitiges Geländer (6) aufweiset, welches derart ausgebildet ist, dass ein zu desinfizierender Mensch die Arme abwinkeln muss.
  2. 2
    Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Bereich (2) vom dem zweiten Bereich (3) räumlich nicht getrennt ist.
  3. 3
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zum mobilen Transport ausgebildet ist.
  4. 4
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung demontierbar ist.
  5. 5
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung teleskopartig zusammenschiebbar ist, insbesondere, dass der zweite Bereich (3) zumindest teilweise in den ersten (2) Bereich einschiebbar ist.
  6. 6
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Bereich (2) im wesentlichen aus Edelstahl aufgebaut ist.
  7. 7
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Bereich (3) im wesentlichen aus Edelstahl und/oder Aluminium aufgebaut ist.
  8. 8
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung durch Türen an jeweils dem ersten und/oder zweiten Bereich verschließbar ist.
  9. 9
    Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Türen über zumindest einen Sensor automatisch steuerbar sind.
  10. 10
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung einen Sensor zur Steuerung des Sprühvorgangs und/oder einen Sensor zur Steuerung der UV-Bestrahlung aufweist.
  11. 11
    Vorrichtung nach dem vorstehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor vor direkter UV-Bestrahlung geschützt angeordnet ist.
  12. 12
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Sensor vorgesehen ist, der das Erreichen des Menschen oder Tieres des ersten Bereiches (2), des zweiten Bereiches (3) und/oder das Verlassen der Vorrichtung erkennt.
  13. 13
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung mit einer akustischen und/oder optischen Führungseinrichtung (14) ausgestattet ist.
  14. 14
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung eine Einrichtung zum automatischen Abschalten des Sprühvorgangs und/oder der UV-Bestahlung nach einer vorgegebenen Zeit aufweist.
  15. 15
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung einen Transponder für eine Karte, insbesondere eine Strichcode, Magnet- oder Chipkarte aufweist.
  16. 16
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Förderband (21) für die Menschen aufweist.
  17. 17
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass erster (2) und zweiter (3) Bereich nacheinander angeordnet sind und keine Sichtschutzwand zwischen erstem und zweiten Bereich vorgesehen ist.
  18. 18
    Vorrichtung nach dem vorstehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber dem Eingang (7) und/oder Ausgang (8) eine Sichtschutzwand oder ein Sichtschutzvorhang (9) angeordnet ist.
  19. 19
    Vorrichtung nach Anspruch 32 oder 33, dadurch gekennzeichnet, dass die Sichtschutzwand oder der Sichtschutzvorhang (9) zurückfahrbar oder zurückschiebbar ausgebildet ist.
  20. 20
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Geländer aufweist, durch das über einen Lüfter Raumluft leitbar ist.
  21. 21
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Bereich (3) eine wesentlich größere Länge als der erste Bereich (2) hat.
  22. 22
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung eine unabhängige Stromversorgung zum Betrieb der UV-Lichtquelle (5) aufweist.
  23. 23
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung als Schleuse für einen Operationssaal ausgebildet ist.
  24. 24
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung derart ausgebildet ist, um sie in einer Brücke, die auf einem Flughafen an ein Flugzeug andockt, vorzusehen.
  25. 25
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung als aufblasbares Tor, welches an einem Fortbewegungsmittel, insbesondere einem Flugzeug (71) oder einem Fahrzeug zum Transport von kranken Menschen oder Tieren anbringbar ist, ausgebildet ist.
Independent claims25