EP1588720A1

Apparatus for killing pathogens on human beings

Abstract

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Abtötung pathogener Erreger an Organismen oder Gegenständen, wobei der Gegenstand oder Organismus mit einem Nebel aus einer Flüssigkeit, die ein oxidativ wirkendes Mittel in einer für Menschen oder Tiere unbedenklich wirkenden Konzentration enthält, besprüht wird und sodann mit UV-Licht bestrahlt wird.

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49 claims: 43 independent, 6 dependent

  1. 1
    Verfahren zur Desinfektion, Abtötung oder Passivierung pathogener Erreger an Organismen und/oder Gegenständen umfassend die Schritte - Besprühen des Organismus oder Gegenstandes mit einem Nebel aus einer Flüssigkeit, die ein oxidativ wirkendes Mittel enthält;- Bestrahlung des Organismus und/oder Gegenstandes mit UV-Licht.
  2. 2
    Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeit Peressigsäure in einer Konzentration von unter 0,8 %, bevorzugt von unter 0,6 %, besonders bevorzugt von unter 0,4 % enthält.
  3. 3
    Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeit Wasserstoffperoxid und/oder Peressigsäure enthält.
  4. 4
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Organismus oder Gegenstand sich zuerst an einer Einrichtung zum Versprühen der Flüssigkeit und danach an einer UV-Lichtquelle zur Bestrahlung entlang bewegt oder bewegt wird.
  5. 5
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebel eine durchschnittliche Tröpfchengröße zwischen 1 und 50 µm, bevorzugt zwischen 2 und 15 µm, besonders bevorzugt zwischen 4 und 12 µm hat.
  6. 6
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Bestrahlungsdosis zwischen 0,3 und 1,0 mWs/cm 2 , bevorzugt zwischen 0,4 und 0,6 mWs/cm 2 liegt.
  7. 7
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Bestrahlungsdauer zwischen 1 s und 10 s liegt, bevorzugt zwischen 4 s und 8 s liegt.
  8. 8
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Sprühvorgang zwischen 1 s und 10 s, bevorzugt zwischen 2 s und 4 s andauert.
  9. 9
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Wellenlänge λ der UV-Strahlung im wesentlichen zwischen 240 und 280 nm, besonders bevorzugt zwischen 250 und 270 nm liegt.
  10. 10
    Verfahren nach einem der vorherstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren an einem Menschen durchgeführt wird und der Mensch eine UV-Strahlung absorbierende Brille trägt.
  11. 11
    Vorrichtung (1, 20, 30, 40, 60) zur Desinfektion, Abtötung oder Passivierung pathogener Erreger an Organismen und/oder Gegenständen umfassend - einen ersten Bereich (2) mit zumindest einer Vorrichtung zum Versprühen einer Flüssigkeit, die ein oxidativ wirkendes Mittel enthält. - einen zweiten Bereich (3) mit zumindest einer UV-Lichtquelle (5).
  12. 12
    Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Bereich (2) vom dem zweiten Bereich (3) räumlich nicht getrennt ist.
  13. 13
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Organismen um Menschen (10) und/oder Tiere handelt.
  14. 14
    Vorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass für den Mensch oder das Tier zumindest bei der Bestrahlung mit UV-Licht eine UV-Strahlung absorbierende Brille (50) vorgesehen ist.
  15. 15
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zumindest einen Tank (17) zur Aufnahme der Flüssigkeit aufweist.
  16. 16
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gegenständen um Gepäckstücke und/oder Dokumente und/oder Geld handelt.
  17. 17
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zum mobilen Transport ausgebildet ist.
  18. 18
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung demontierbar ist.
  19. 19
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung teleskopartig zusammenschiebbar ist, insbesondere, dass der zweite Bereich (3) zumindest teilweise in den ersten (2) Bereich einschiebbar ist.
  20. 20
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Bereich (2) im wesentlichen aus Edelstahl aufgebaut ist.
  21. 21
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Bereich (3) im wesentlichen aus Edelstahl und/oder Aluminium aufgebaut ist.
  22. 22
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung durch Türen an jeweils dem ersten und/oder zweiten Bereich verschließbar ist.
  23. 23
    Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Türen über zumindest einen Sensor automatisch steuerbar sind.
  24. 24
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung einen Sensor zur Steuerung des Sprühvorgangs und/oder einen Sensor zur Steuerung der UV-Bestrahlung aufweist.
  25. 25
    Vorrichtung nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor vor direkter UV-Bestrahlung geschützt angeordnet ist.
  26. 26
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Sensor vorgesehen ist, der das Erreichen des Organismus oder Gegenstandes des ersten Bereiches (2), des zweiten Bereiches (3) und/oder das Verlassen der Vorrichtung erkennt.
  27. 27
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung mit einer akustischen und/oder optischen Führungseinrichtung (14) ausgestattet ist.
  28. 28
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung eine Einrichtung zum automatischen Abschalten des Sprühvorgangs und/oder der UV-Bestahlung nach einer vorgegebenen Zeit aufweist.
  29. 29
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung einen Transponder für eine Karte, insbesondere eine Strichcode, Magnet- oder Chipkarte aufweist.
  30. 30
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Förderband (21) für die Organismen und/oder Gegenstände aufweist.
  31. 31
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass erster (2) und zweiter (3) Bereich nacheinander angeordnet sind und keine Sichtschutzwand zwischen erstem und zweiten Bereich vorgesehen ist.
  32. 32
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung auf einer Seite einen Eingang (7) und auf der gegenüber liegenden Seite einen Ausgang (8) aufweist.
  33. 33
    Vorrichtung nach Anspruch 32, dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber dem Eingang (7) und/oder Ausgang (8) eine Sichtschutzwand oder ein Sichtschutzvorhang (9) angeordnet ist.
  34. 34
    Vorrichtung nach Anspruch 32 oder 33, dadurch gekennzeichnet, dass die Sichtschutzwand oder der Sichtschutzvorhang (9) zurückfahrbar oder zurückschiebbar ausgebildet ist.
  35. 35
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Desinfektion von Menschen ausgebildet ist und zumindest im ersten Bereich ein beidseitiges Geländer (6) aufweist, so dass ein zu desinfizierender Mensch die Arme abwinkeln muss.
  36. 36
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Geländer aufweist, durch das über einen Lüfter Raumluft leitbar ist.
  37. 37
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Bereich (3) eine wesentlich größere Länge als der erste Bereich (2) hat.
  38. 38
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Desinfektion von Menschen und/oder Tieren ausgebildet ist.
  39. 39
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung eine unabhängige Stromversorgung zum Betrieb der UV-Lichtquelle (5) aufweist.
  40. 40
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung als Schleuse in einem Operationssaal ausgebildet ist.
  41. 41
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung in einer Brücke, die auf einem Flughafen an ein Flugzeug andockt, vorgesehen ist.
  42. 42
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung als aufblasbares Tor an einem Fortbewegungsmittel, insbesondere einem Flugzeug (71) oder einem Fahrzeug zum Transport von kranken Menschen oder Tieren ausgebildet ist.
  43. 43
    Verwendung einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Vorrichtungsansprüche und/oder einem Verfahren nach einem der vorhergehenden Verfahrensansprüche zur Desinfektion von Menschen im Krankenhaus, insbesondere im OP-Bereich, in Sportanlagen, Sportstadien, Kuranlagen, auf Flugplätzen, insbesondere Gangway, Saunen, Bunkern, Massagesalons und/oder Massagepraxen.
  44. 44
    Verwendung einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Vorrichtungsansprüche und/oder eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Verfahrensansprüche zur Desinfektion von Gepäckstücken, insbesondere auf Flughäfen oder von Geld.
  45. 45
    Brille (50), insbesondere für die Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche oder zur Verwendung in einer Vorrichtung nach einem der vorgehenden Ansprüche, gekennzeichnet dadurch, dass die Brille eine UV-absorbierende Folie (51) aufweist.
  46. 46
    Brille nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (51) in etwa rechteckig geformt ist und randseitig Schlitze (52) mit Aussparungen (53) zur Anbringung eines elastisches Bandes aufweist.
  47. 47
    Brille nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Brille Teil eines mehrere Brillen umfassenden Bandes ist und durch eine Sollbruchlinie, insbesondere Perforationslinie von den anderen Brillen des Bandes trennbar ist.
  48. 48
    Brille nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (51) eine Dicke zwischen 50 bis 200 µm, bevorzugt zwischen 120 und 180 µm aufweist.
  49. 49
    Brille nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Brille aus der Folie besteht.
Independent claims49