EP0806509A1

Lining material, process for its manufacture and its use

Abstract

The load-bearing interlayer (I), containing (A) a textile sheet and (B) a reinforcement which absorbs energy so that the standard load (SL) in the stress-strain curve (at 20 degrees C) for the combination (A/B) differs from that of the interlayer without (B) by at least 10%, and the ratio of SL at 20 degrees C divided by SL at 180 degrees C is not more than 3, in each case at at least one point in the range between 0 and 1% elongation. Also claimed is (i) the production of (I), (ii) composites containing (I) and (iii) roofing and sealing strips containing (I).

EP0806509A1, drawing sheet 1
Sheet 1 of 1

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28 claims: 7 independent, 21 dependent

  1. 1
    Trägereinlage enthaltend ein textiles Flächengebilde und eine Verstärkung, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkung eine Kraft aufnimmt, so daß sich im Kraft-Dehnungs-Diagramm (bei 20 °C) die Bezugskraft der Trägereinlage mit Verstärkung verglichen mit der Trägereinlage ohne Verstärkung im Bereich zwischen 0 und 1 % Dehnung an mindestens einer Stelle um mindestens 10 % unterscheidet.
  2. 2
    Trägereinlage gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich im Kraft-Dehnungs-Diagramm (bei 20 °C) die Bezugskraft der Trägereinlage mit Verstärkung verglichen mit der Trägereinlage ohne Verstärkung im Bereich zwischen 0 und 1 % Dehnung an mindestens einer Stelle um mindestens 20 % unterscheidet.
  3. 3
    Trägereinlage gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich im Kraft-Dehnungs-Diagramm (bei 20 °C) die Bezugskraft der Trägereinlage mit Verstärkung verglichen mit der Trägereinlage ohne Verstärkung im Bereich zwischen 0 und 1 % Dehnung an mindestens einer Stelle um mindestens 30 % unterscheidet.
  4. 4
    Trägereinlage enthaltend ein textiles Flächengebilde und eine Verstärkung, dadurch gekennzeichnet, daß die Bezugskraft der Trägereinlage bei Raumtemperatur (20 °C), dividiert durch die Bezugskraft der Trägereinlage bei 180 °C, gemessen an mindestens einem Punkt im Bereich zwischen 0 und 1 % Dehnung, einen Quotienten von höchstens 3 ergibt.
  5. 5
    Trägerbahn gemäß Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß das textile Flächengebilde ein Spinnvlies, vorzugsweise aus Polyester ist.
  6. 6
    Trägerbahn gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Spinnvlies mechanisch, thermisch und/oder chemisch verfestigt ist.
  7. 7
    Trägerbahn gemäß Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkung in Form von Vestärkungsfäden vorliegt und das Spinnvlies durch Vernadelung mechanisch verfestigt ist, wobei vorzugsweise der Kerbenüberstand, bzw. die Summe aus Kerbenüberstand und Kerbentiefe, der Nadeln kleiner ist als der Durchmesser der Verstärkungsfäden.
  8. 8
    Trägerbahn gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Polyester zu mindestens 85 mol-% aus Polyethylenterephthalat besteht.
  9. 9
    Trägerbahn gemäß Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Spinnvlies ein schmelzbinderverfestigtes Spinnvlies ist.
  10. 10
    Trägerbahn gemäß Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Spinnvlies durch einen chemischen Binder verfestigt ist.
  11. 11
    Trägerbahn gemäß Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Flächengewicht des textilen Flächengebildes zwischen 20 und 500 g/m 2 beträgt.
  12. 12
    Trägerbahn gemäß Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkung in Form von Verstärkungsfäden vorliegt deren Durchmesser 0,1 bis 1 mm beträgt und deren Young-Modul mindestens 5 Gpa beträgt.
  13. 13
    Trägerbahn gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkungsfäden einen Durchmesser von 0,1 bis 0,5 mm haben.
  14. 14
    Trägerbahn gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkungsfäden eine Bruchdehnung von 0,5 bis 100 % aufweisen.
  15. 15
    Trägerbahn gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Trägerbahn eine Dehnungsreserve von weniger als 1 % aufweist.
  16. 16
    Trägerbahn gemäß Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkung in Form von Verstärkungsfäden aus Monofilamenten oder Multifilamenten vorliegt.
  17. 17
    Trägerbahn gemäß Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkungsfäden aus Aramiden, Kohlenstoff, Glas, hochfesten Polyester-Monofilamenten, Hybridmultifilamenten, Metallen oder metallischen Legierungen bestehen.
  18. 18
    Trägerbahn gemäß Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstärkung in Form eines Gewebes, Geleges, Gestrickes, Gewirkes, einer Folie oder als Vlies vorliegt.
  19. 19
    Trägerbahn gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Spinnvlies aus Polyester ein Prägemuster aufweist.
  20. 20
    Verfahren zur Herstellung der Trägereinlage definiert in Anspruch 1, umfassend die an sich bekannten Maßnahmen:a) Bildung eines textilen Flächengebildes, b) Zuführen der Verstärkung, c) gegebenenfalls Zuführen eines weiteren textilen Flächengebildes, so daß die Verstärkung sandwichartig von textilen Flächengebilden umgeben ist, d) Verfestigung der gemäß Maßnahme c) erhaltenen Trägereinlage, e) gegebenenfalls Imprägnieren der verfestigten Trägereinlage mit einem Binder und f) gegebenenfalls Verfestigung des gemäß d) erhaltenen Zwischenproduktes durch erhöhte Temperatur und/oder Druck, wobei die Reihenfolge der Schritte a) und b) auch umgekehrt sein kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Zuführung der Verstärkung und jede thermische Behandlung im Herstellverfahren der Trägereinlage unter Spannung, vorzugsweise unter Längsspannung, erfolgt.
  21. 21
    Verfahren nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, daß die Bildung des textilen Flächengebildes auf einer gespannt zulaufenden Verstärkung erfolgt.
  22. 22
    Verfahren nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, daß die Zuführung der Verstärkung während des Flächenbildungsprozesses der textilen Fläche erfolgt.
  23. 23
    Verfahren nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein fertiggestelltes textiles Flächengebilde und mindestens eine Verstärkung assembliert und durch Nadeln und/oder Kleben verbunden werden.
  24. 24
    Verfahren gemäß Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, daß die Verfestigung gemäß Maßnahme d) durch Vernadelung, wobei vorzugsweise der Kerbenüberstand, bzw. die Summe aus Kerbenüberstand und Kerbentiefe, der Nadeln kleiner ist als der Durchmesser der Verstärkungsfäden oder durch Verkleben erfolgt.
  25. 25
    Verwendung der Trägereinlage definiert in Anspruch 1 zur Herstellung von Verbundstoffen, insbesondere Dach- und Dichtungsbahnen.
  26. 26
    Verwendung der Trägereinlage definiert in Anspruch 1 zur Herstellung von bituminierten Dach- und Dichtungsbahnen.
  27. 27
    Verbundstoffe enthaltend eine Trägereinlage definiert in Anspruch 1 oder 4.
  28. 28
    Dach- und Dichtungsbahn enthaltend eine Trägereinlage definiert in Anspruch 1 oder 4.
Independent claims28