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AT400385B

A dye for coloring cigarette paper

Abstract

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AT400385B, drawing sheet 1
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Expired 7 January 2011, 15.7 years ago.

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19 claims: 9 independent, 10 dependent

  1. 1
    Patentansprüche 1. Farbstoff zum Färben von Zigarettenhüllpapier, enthaltend einen Weichmacher zum Verhindern des Brüchigwerdens des Papiers und Wasser, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff ein gereinigtes Karamel ist.
  2. 2
    Farbstoff nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß er weiters Karmin enthält.
  3. 3
    Farbstoff nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß er weiters einen Brennzusatz enthält.
  4. 4
    Farbstoff nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Brennzusatz Kaliumcitrat aufweist.
  5. 5
    Farbstoff nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Weichmacher Glycerin aufweist.
  6. 6
    Farbstoff nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß er weiters einen pH-WertEinstellzusatz zur Einstellung des pH-Wertes des Farbstoffes zwischen 5,0 und 10,5 aufweist.
  7. 7
    Farbstoff nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß der pH-Wert-Einsteilzusatz Kaliumhydroxid aufweist.
  8. 8
    Farbstoff nach den Ansprüchen 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Karamel durch Diafiitrieren gereinigt und das hiebei zurückgehaltene ist. AT 400 385 B
  9. 9
    Farbstoff nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß das zurückgehaltene Karamel aus höchstens 30 % der Masse des ungereinigten Karamels besteht.
  10. 10
    Farbstoff nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, daß das zurückgehaltene Karamel dasjenige Material ist, das bei Durchtritt des unbehandelten Karamels durch eine Membran mit einem Molekulargewichts-Grenzwert von 2 000 bis 30 000 zurückgehalten wird.
  11. 11
    Farbstoff nach den Ansprüchen 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß eine 0,1 %-ige Lösung des gereinigten Karamels eine Absorption von 1,20 bis 1,50 bei 610 nm unter Verwendung einer 1 cm-Zelle aufweist.
  12. 12
    Farbstoff nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß das Karamel durch Zerreiben des Karamels mit Ethylalkohol und Wasser gereinigt ist.
  13. 13
    Farbstoff nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Karminlösung 1,0 Gew.-% bis 10 Gew.-% des Farbstoffes beträgt.
  14. 14
    Farbstoff nach den Ansprüchen 1 bis 13, enthaltend 2 Gew.-% bis 8 Gew.-% Glycerin und 72 Gew.-% bis 95 Gew.-% Wasser, gekennzeichnet durch 3 Gew.-% bis 20 Gew.-% gereinigtes Karamel.
  15. 15
    Farbstoff nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, daß er weiters 1,0 Gew.-% bis 10,0 Gew.-% Karminlösung enthält.
  16. 16
    Farbstoff nach Anspruch 14 oder 15, dadurch gekennzeichnet, daß er weiters 3 Gew.-% bis 9 Gew.% Kaliumcitrat enthält.
  17. 17
    Farbstoff nach den Ansprüchen 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß er weiters einen pH-WertEinstellzusatz zur Schaffung eines pH-Wertes von 5,0 bis 10,5 enthält.
  18. 18
    Verfahren zur Reinigung von Karamelfarbe, umfassend die folgenden Schritte:Vorfiltern des Karamelfarbextrakts zum Entfernen von Teilchenmaterial über einer vorbestimmten Größe, Verdünnen des erhaltenen vorgefilterten Extrakts, und Sprühtrocknen dieses Zurückgehaltenen zur Schaffung eines gereinigten Karameipuiverproduktes, gekennzeichnet durch: Diafiltrieren des vorgefilterten Extrakts und während des Entfernens des Durchsatzes mittels des Diafiltrierschrittes die Zugabe einer Menge deionisierten Wassers zum Diafiltrierschritt, die gleich der Menge des entfernten Durchsatzes ist, zur Erzielung eines Zurückgehaitenen.
  19. 19
    Filterzigarettenprodukt, mit einem am Ende einer Tabaksäule angebrachten Filter, welche Tabaksäule von einer Papierhülle mit einem Farbstoff umgeben ist, der einen Weichmacher zum Verhindern des Brüchigwerdens des Papiers und Wasser enthält, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff ein Farbstoff nach den Ansprüchen 1 bis 17 ist.
Independent claims19