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EP1972500B2

Load carrier for a motor vehicle

Abstract

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EP1972500B2, drawing sheet 1
Sheet 1 of 8

Term

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Expires 20 March 2028.

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26 claims: 15 independent, 11 dependent

  1. 1
    Lastenträger für ein Kraftfahrzeug (12), insbesondere einen Personenkraftwagen, mit einer zum Tragen einer Last (34) vorgesehenen Tragstruktur (13c), die in einer Arbeitsstellung des Lastenträgers nach hinten vor einen Heckbereich (11) des Kraftfahrzeugs (12) vorsteht, wobei der Lastenträger eine untere, näher beim Fahrzeugheck angeordnete Ladeebene (65) und eine obere vom Fahrzeugheck entferntere Ladeebene (66) aufweist, wobei der Lastenträger eine bezüglich der Tragstruktur (13c) zwischen einer für einen Fahrbetrieb des Kraftfahrzeugs (12) vorgesehenen Fahrstellung (F) und einer zum Be- und Entladen des Kraftfahrzeugs (12) vorgesehenen Ladestellung (L) anhand einer Schwenklagerung schwenkbar gelagerte Trageanordnung (19c) zum Auflegen der Last (34) aufweist, wobei die Trageanordnung (19c) mit der auf ihr angeordneten Last (34) in der Ladestellung (L) einen Schwenkbereich (21) einer Heckklappe (22) oder einer Hecktür des Kraftfahrzeugs (12) freigibt, dadurch gekennzeichnet, dass die Trageanordnung (19c) in der Art einer Wippe ausgebildet ist und eine erste Wipparmanordnung einerseits der Schwenklagerung die untere Ladeebene (65) definiert und eine zweite Wipparmanordnung andererseits der Schwenklagerung die obere Ladeebene (66) definiert.
  2. 2
    Lastenträger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an der Tragstruktur eine Heckleuchtenanordnung (70;70c) angeordnet ist, dass die Heckleuchtenanordnung unterhalb der oberen Ladeebene (66) und vom hinteren, freien Ende des Lastenträgers entfernt näher beim Fahrzeugheck angeordnet ist, und dass die obere Ladeebene (66) derart oberhalb der unteren Ladeebene (65) angeordnet ist, dass ein Blickbereich zu der Heckleuchtenanordnung (70;70c) frei bleibt.
  3. 3
    Lastenträger nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die untere und die obere Ladeebene (65, 66) im wesentlichen dieselbe Ladekapazität aufweisen und/oder in Fahrzeuglängsrichtung (78) im wesentlichen gleich lang sind.
  4. 4
    Lastenträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Heckleuchtenanordnung (70;70c) schwenkbar ist.
  5. 5
    Lastenträger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die untere und die obere Ladeebene (65, 66) an der Trageanordnung angeordnet sind.
  6. 6
    Lastenträger nach Anspruch 1 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Trageanordnung (19c) in der Ladestellung (L) eine vom Kraftfahrzeug (12) abgewandte Schrägstellung einnimmt.
  7. 7
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 1, 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Trageanordnung an einer Schwenklageranordnung (25c) schwenkbar gelagert ist.
  8. 8
    Lastenträger nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine insbesondere etwa horizontale Schwenkachse (77) der Schwenklageranordnung (25c) bezüglich der Fahrzeuglängsrichtung (78) des Kraftfahrzeugs zwischen einem dem Fahrzeugheck zugewandten Längsendbereich der unteren Ladeebene (65) und einem freien, vom Fahrzeugheck abgewandten Endbereich der oberen Ladeebene (66) verläuft.
  9. 9
    Lastenträger nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (77) im Bereich der unteren Ladeebene (65) verläuft.
  10. 10
    Lastenträger nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (77) etwa im Bereich einer Längsmitte zwischen der unteren und der oberen Ladeebene (65, 66) verläuft.
  11. 11
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 9 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (77) durch ein Schwenklager der Schwenklageranordnung (25c) verläuft.
  12. 12
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 7 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Trageanordnung (19c) zumindest im beladenen Zustand eine solche Schwerpunkt läge aufweist, dass sie selbsttätig in der Fahrstellung (F) und/oder in der Ladestellung (L) bleibt.
  13. 13
    Lastenträger nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Trageanordnung (19c) auf einem Verstellweg zwischen der Fahrstellung (F) und der Ladestellung (L) einen Kipppunkt durchläuft.
  14. 14
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 1 oder 5 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Fußbetätigungseinrichtung (35) zum Verlagern der Trageanordnung (19c) in die Ladestellung (L) und/oder die Fahrstellung (F) aufweist.
  15. 15
    Lastenträger nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Fußbetätigungseinrichtung (35) einen Freigang (41) aufweist, so dass sie zwischen einer Ruhestellung (R), bei der sie außer Eingriff mit der Trageanordnung (19c) ist, und einer Arbeitsstellung (A) verstellbar ist, bei der sie zum Verstellen der Trageanordnung (19c) mit dieser in Eingriff ist.
  16. 16
    Lastenträger nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Fußbetätigungseinrichtung (35) ein mit zwei in Fahrzeugquerrichtung zueinander beabstandeten Bauteilen der Trageanordnung (19c) und/oder der Schwenklageranordnung (25c) verbundenes Betätigungsteil (37) aufweist.
  17. 17
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 15 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Fußbetätigungseinrichtung (35) ein Pedalelement (36) umfasst, das in einer Wirkstellung einen Arm der Schwenklageranordnung (25c) verlängert oder mit dem Arm verbunden ist.
  18. 18
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 1 oder 5 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Verriegelungseinrichtung (51) zum Verriegeln der Trageanordnung (19c) bezüglich der Tragstruktur (13a, 13c) zumindest in der Fahrstellung (F) und/oder in der Ladestellung (L) aufweist.
  19. 19
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 1 oder 5 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Trageanordnung (19c) zumindest in der Fahrstellung (F) oberhalb oder auf der Tragstruktur (13a, 13c) angeordnet ist.
  20. 20
    Lastenträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er eine insbesondere an der Trageanordnung (19c) angeordnete Trägerplattform zum Abstellen der Last (34) und/oder eine Sportgerätehalterung (24), insbesondere eine Fahrradhalterung, aufweist.
  21. 21
    Lastenträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstruktur oder die Trageanordnung (19c) mindestens ein lösbar an einem Basis-Träger (44) anordenbares oder daran beweglich gelagertes Erweiterungsbauteil (45) zum Vergrößern der Ladekapazität aufweist.
  22. 22
    Lastenträger nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Ladeebene (66) durch das mindestens eine Erweiterungsbauteil (45) bereitgestellt wird.
  23. 23
    Lastenträger nach Anspruch 21 oder 22, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Erweiterungsbauteil (45) einen stufenförmigen oder S-artigen Trägerstab (46) umfasst, das seitlich an dem Basis-Träger (44) lösbar befestigbar ist.
  24. 24
    Lastenträger nach einem der Ansprüche 21 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Erweiterungsbauteil (45) eine Betätigungshandhabe zum Verlagern der Trageanordnung (19c) in die Ladestellung (L) und/oder die Fahrstellung (F) aufweist oder bildet.
  25. 25
    Lastenträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstruktur (13a, 13c) ein an dem Kraftfahrzeug (12) verschieblich angeordnetes Trägerteil umfasst, insbesondere eine vor eine Karosserie (15) des Kraftfahrzeugs (12) nach hinten ausziehbare Tragplattform, aufweist.
  26. 26
    Lastenträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstruktur (13a, 13c) eine Halterung (16) zum lösbaren Anordnen an einer Anhängekupplung (18) des Kraftfahrzeugs (12) aufweist.
Independent claims26