EP1584644B1

Use of waxes as modifying agent for filled plastics

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Expired 26 March 2025, 1.5 years ago.

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10 claims: 6 independent, 4 dependent

  1. 1
    Verwendung von synthetischen oder natürlichen Wachsen zur Modifizierung der mechanischen Eigenschaften, der Wasserbeständigkeit und der Dimensionsstabilität von mit organischen Füllstoffen gefüllten Kunststoffen.
  2. 2
    Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den natürlichen Wachsen um Petroleumwachse, Montanwachse, tierische Wachse und pflanzliche Wachse handelt.
  3. 3
    Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den synthetischen Wachsen um Fettsäuren, Fettsäureester, Fettsäureamide, Fischer-Tropsch-Wachse, Polyolefinwachse und polar modifizierte Polyolefinwachse handelt.
  4. 4
    Verwendung nach Anspruch 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei polar modifizierten Polyolefinwachsen um mit polaren Monomeren gepfropfte Polyolefinwachse handelt.
  5. 5
    Verwendung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um mit Maleinsäureanhydrid und/oder alkoxy-substituierte Vinylsilane und/oder Styrolen gepfropfte Polyolefinwachse handelt.
  6. 6
    Verwendung nach einem oder nach mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den organischen Füllstoffen um Holz- und Korkmehl, Holzspäne, Holzfasern und Naturfasern handelt.
  7. 7
    Verwendung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Wachse in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-%, bezogen auf den Füllstoff, eingesetzt werden.
  8. 8
    Verwendung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Wachse in einer Menge von 0,5 bis 5,0 Gew.-%, bezogen auf den Füllstoff, eingesetzt werden.
  9. 9
    Verwendung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass ein thermoplastischer oder duroplastischer Kunststoff, 1 bis 99 Gew.-% eines organischen Füllstoffes enthält.
  10. 10
    Verwendung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass ein thermoplastischer oder duroplastischer Kunststoff, 50 bis 90 Gew.-% eines Füllstoffes enthält.