AT399488B

Seat cushion, in particular an aircraft seat

Abstract

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AT399488B, drawing sheet 1
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Expired 22 April 2011, 15.4 years ago.

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20 claims: 18 independent, 2 dependent

  1. 1
    Patentansprüche 1. Sitzpolster, insbesondere Flugzeugsitz mit einem Stützkörper aus einem Schaumkunststoff und mit einer Federvorrichtung, die mit einem Bezugsstoff umhüllt und insbesondere lösbar verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Stützkörper (6) aus einem Tragteil (7) und einem Aufsatzteil (8) aus Schaumkunststoff besteht und daß in den Tragteil (7) ein die Federvorrichtung bildender Federkern (9) aus Drähten eingebettet ist und daß zumindest auf einer vom Tragteil (7) abgewandten Oberfläche des Aufsatzteiles (8) eine Flammschutzschicht (36) aus flammhemmendem Kunststoffschaum angeordnet und mit diesem verbunden ist.
  2. 2
    Sitzpolster nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Flammschutzschicht (36) über den Aufsatzteil (8) in Richtung des Tragteils (7) vorragt und zumindest die Seitenkanten (14) des Tragteils (7) überlappt.
  3. 3
    Sitzpolster nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Flammschutzschicht (36) und/oder dem Aufsatzteil (8) und dem Tragteil (7) im Bereich von einander unmittelbar benachbarten Auflageflächen (13,27) des Tragteils (7) und des Aufsatzteils (8) und/oder im Überlappungsbereich der Flammschutzschicht (36) Verbindungsvorrichtungen, insbesondere Klettverschlüsse (26), angeordnet sind. AT 399 488 Β
  4. 4
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß am Tragteil (7) ein Verbindungsteil einer Verbindungsvorrichtung, z.B. ein Klettband einer Klettbandanordnung (43) zwischen diesem und dem Bezugsstoff (44) angeordnet sind.
  5. 5
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Tragteil (7) in den der Auflagefläche (13) und gegebenenfalls den von der Zwischenschicht (37) abgedeckten, benachbarten Oberflächenbereichen mit einem flammhemmenden, vorzugsweise elastisch verformbaren Bezugsstoff (16) kaschiert ist, der gegebenenfalls über eine Kleberschicht mit dem Tragteil (7) verbunden ist.
  6. 6
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Aufsatzteil (8) und/oder dem Tragteil (7), sowie der Flammschutzschicht (36) und/oder dem flammhemmenden Bezugsstoff (16,44) eine aus hochtemperaturfesten Fasern bzw. Fäden bestehende Zwischenschicht (37) angeordnet ist.
  7. 7
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche i bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Fasern bzw. Fäden der Zwischenschicht (37) aus Kohle, Metall, Polyester, Kevlar, Keramik, Teflon oder anderen hochtemperaturfesten Kunststoffen bestehen.
  8. 8
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß der Federkern (9) in einem von einer Stirnkante (10) des Tragteils (7) distanzierten Bereich, insbesondere in der von dieser distanzierten hinteren Hälfte des Tragteils (7), in diesen eingeschäumt ist.
  9. 9
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Federkern (9) vorgespannt ist und in seiner entspannten Lage eine größere Höhe aufweist als eine Dicke (11) des Tragteils (7).
  10. 10
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß Auflageflächen '22) des Federkems (9) von der Auflagefläche des Tragteils und/oder seiner Unterseite (12) distanziert angeordnet sind.
  11. 11
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der von Knotenpunkten (17) von Längs- und Querdrähten (18,19) des Federkerns (9) in Richtung der Auflageflächen (13) vertiefte Nuten (20) in der Unterseite (12) des Tragteils (7) angeordnet sind und die über den Nutengrund vorragende Vorsprünge (21) in etwa um das Ausmaß einer Nutentiefe, in Richtung der Unterseite (12) von der Auflagefläche (22) des Federkerns (9) distanziert sind.
  12. 12
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest der Aufsatzteil (8) mit vertikal zu den Auflageflächen (27) verlaufenden Öffnungen bzw. Hohlräumen (47) oder Durchbrüchen (46) versehen ist. .
  13. 13
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Öffnungen, Hohlräume (47) oder Durchbrüche (46) im Bereich von senkrecht zu der Stirnkante (10,15) verlaufenden Seitenkanten (14) zumindest des Aufsatzteiis (8) angeordnet sind.
  14. 14
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß die Flammschutzschicht (36) und/oder die Zwischenschicht (37) die Seitenkanten (14) und gegebenenfalls zumindest Randbereiche der Unterseite (12) des Tragteils (7) überlappen.
  15. 15
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 14, dadurch'gekennzeichnet, daß der Bezugsstoff (44) und/oder die Flammschutzschicht (36) des Tragteils (7) über die Auflagefläche (13,27) in Richtung des Aufsatzteils (8) vorragen und zumindest Teilbereiche der Seitenkanten (14) sowie gegebenenfalls zumindest Randbereiche der Oberfläche (39) übergreifen.
  16. 16
    Sitzpoister nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß ein Raumgewicht des elastischen, insbesondere offenzelligen Schaumkunststoff (34) des Aufsatzteils (8) kleiner ist als ein Raumgewicht eines bevorzugt elastischen und/oder offenzeiligen Schaum kunststoff AT 399 488 Β (31,32,33) des Tragteils (7).
  17. 17
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß der Tragteil (7) und/oder der Aufsatzteil (8) aus mehreren, vorzugsweise ein unterschiedliches Raumgewicht aufweisenden Bereichen, insbesondere Plattenteilen aus Schaumkunststoff (31,32,33) besteht.
  18. 18
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß ein Raumgewicht eines bevorzugt offenzelligen und/oder elastischen Schaumkunststoffes (38) der Flammschutzschicht (36) in etwa dem Raumgewicht des Schaumkunststoffes (31,32,33,34) des Aufsatzteils (8) und/oder des Tragteils (7) entspricht.
  19. 19
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, daß die der Auflagefläche (13) benachbarten Oberflächenbereiche des Tragteils (7) mit der Flammschutz- und/oder Zwischenschicht (36,37) beschichtet sind.
  20. 20
    Sitzpolster nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, daß der Kunststoffschaum des Tragteils (7) auf dem Bezugsstoff (16,44) oder auf eine mit diesem verbundene, flüssigkeitsdichte Zwischenschicht, beispielsweise eine auf dem Bezugsstoff (16,44) aufgeklebte bzw. aufgesiegelte Kunststoffolie, z.B. eine Polyäthylenfolie, aufgeschäumt ist.
Independent claims20